Schwertheim - Jubiläumsjahr 2024
3 ✆ 02923/97000 | www.schwertheim.de ©Wirestock - stock.adobe.com Besuchen Sie uns auf unserer Facebook- & Instagramseite! www.facebook.com/ Schwertheim Touristik Willkommen im Jubiläumsjahr 2024! Liebe Reisefreunde, 2024 ist für uns ein ganz besonders Jahr, denn unser Familienunternehmen wird 100 Jahre alt! Nicht ohne Stolz blicken wir auf 100 ereignis- reiche Jahre mit vielen Höhen, aber auch Tiefen zurück. Mittlerweile haben sich Cora und Veit sehr gut in die umfangreiche Reise-Thematik eingearbeitet, sodass von ihnen immer mehr neue Anregungen und Ideen umgesetzt werden können. Dabei bleiben Sie, unsere treuen Reisekunden, immer unser Haupt-Augenmerk. Wir möchten Ihnen den kleinen Urlaub vom Alltag bieten, denn nicht nur wir wissen, wie wichtig diese Abwechslung gerade in diesen unruhigen Zeiten ist. Und das klappt sowohl bei Tages-, Kurz- und Rund- reisen. Wir freuen uns, Ihnen wieder eine attraktive Auswahl von bewährten und neuen Reisen präsentieren zu können. Zum Jubiläumsjahr gibt es einige Reise-Highlights und einen Tag der offenen Tür am Samstag, den 20. April 2024 auf unserem Betriebshof in Herzfeld. Dazu möchten wir Sie heute schon einladen. Also steigen Sie ein und fahren Sie mit, um neue Eindrücke und Erlebnisse zu erfahren! Ihr Schwertheim-Reiseteam Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Schwertheim Touristik GmbH, Lippstädter Str. 30, 59510 Lippetal-Herzfeld (hier ge- nannt ST) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen ST über die gesetzlich vor- geschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-Reisevertrages. • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ord- nungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reise- leistungen. • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder An- gaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reise- veranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen. • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises über- steigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbe- hält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pau- schalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Um- stände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rück- trittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme be- stehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pau- schalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretba- ren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Be- standteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durch- geführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kün- digung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reisever- anstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/ oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in eini- gen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pau- schalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschal- reise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewähr- leistet. ST hat eine Insolvenzabsicherung mit R + V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (R + V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1m de 65189 Wiesbaden E-Mail ruv@ruv.de , Tel. 0800 533- 1122) kontak- tieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von ST verweigert werden. Schwertheim Touristik GmbH, Lippstädter Str. 30, 59510 Lippetal-Herzfeld, Tel. 02923 97000, Mail: info@schwertheim.de, www.schwertheim.de Webseite, auf der die Richtlinien (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
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